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Mitarbeitervertretung (MAV)

Die MAV des Caritasverbandes für den Landkreis Weilheim-Schongau

In jeder kirchlichen oder karitativen Einrichtung gibt es eine Mitarbeitervertretung (MAV). Ihre gewählten Mitglieder vertreten die Interessen der Mitarbeiter*innen gegenüber den Dienstgebern. Sie tragen maßgeblich zur Weiterentwicklung der Dienste und Einrichtungen bei. Ihre Aufgaben sind vergleichbar mit denen von Betriebsräten im gewerblichen Bereich und von Personalräten in den öffentlichen Verwaltungen. In der aktuellen Amtsperiode (2021 – 2025) engagieren sich drei Mitarbeiterinnen in der MAV.

Rechte und Pflichten der MAV regelt die Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO). Diese wird als Rahmenordnung von den deutschen Bischöfen verabschiedet und vom jeweiligen Diözesanbischof mit leichten Anpassungen in seinem Bistum in Kraft gesetzt. Ihre Regelungen sind kirchenrechtlich verbindlich und gelten für alle kirchlichen und karitativen Einrichtungen eines Bistums. Das Betriebsverfassungsgesetz oder die Personalvertretungsgesetze des Bundes und der Länder gelten nicht.

Grundlagen der Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO)

  • Jede Einrichtung braucht eine Mitarbeitervertretung. Träger und Mitarbeiter*innen müssen das sicherstellen (§ 1a).
  • Mindestens einmal im Jahr findet eine Mitarbeiterversammlung aller Mitarbeiter*innen in der Einrichtung statt (§§ 4, 21, 22).
  • MAV und Dienstgeber sind aufgrund der religiösen Dimension des kirchlichen Dienstes dazu verpflichtet, vertrauensvoll und partnerschaftlich zusammenzuarbeiten (§ 26).
  • MAV und Dienstgeber informieren sich gegenseitig über alle Angelegenheiten der Dienstgemeinschaft (§ 27). MAV und Dienstgeber treffen sich mindestens einmal im Jahr zu einer gemeinsamen Sitzung (§ 39).

Rechte der Mitarbeitervertretung

  • Die MAV hat ein Recht auf Anhörung und Mitberatung bei allgemeinen personellen Angelegenheiten (§ 29) sowie bei ordentlichen (§ 30) und außerordentlichen (§ 31) Kündigungen nach Ablauf der Probezeit.
  • Darüber hinaus hat die MAV ein Vorschlagsrecht bei allgemeinen personellen Angelegenheiten (§ 32) und ein Antragsrecht (§ 37) in organisatorischen und sozialen Angelegenheiten.
  • Die MAV hat außerdem ein Zustimmungsrecht bei der Einstellung von Mitarbeiter*innen (§ 34), bei persönlichen (das Arbeitsverhältnis betreffenden) Angelegenheiten einzelner Mitarbeiter*innen (§ 35) und bei organisatorischen und sozialen Angelegenheiten der Einrichtung (§ 36).
  • Dienstgeber und MAV können auch Dienstvereinbarungen abschließen (§ 38), die ausschließlich für die Dienstverhältnisse in bestimmten Einrichtungen gelten.

In Streitfällen, die das Mitarbeitervertretungsrecht betreffen, können Kirchliche Arbeitsgerichte angerufen werden. Diese arbeiten auf der Grundlage der Kirchlichen Arbeitsgerichtsordnung. Die staatlichen Gerichte sind nicht zuständig.

Logo der Mitarbeitervertretung
  • Info und Kontakt
Mitarbeitervertretung
des Caritasverbandes für den Landkreis Weilheim-Schongau
Schmiedstraße 15
82362 Weilheim i. OB
0881 909590-0
0881 909590-20
0881 909590-0
0881 909590-20
0881 909590-20
mav@caritas-wm-sog.de
www.caritas-wm-sog.de
Mehr Informationen


Sprechzeiten nach Vereinbarung

Dokumente zum Download

PDF | 255,9 KB

Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) der Diözese Augsburg

Das PDF beinhaltet die Mitarbeitervertretungsordnung der Mitarbeitervertretungen in der Diözese Augsburg.
PDF | 293,8 KB

Rahmenordnung für eine Mitarbeitervertretungsordnung - Rahmen-MAVO

Rahmenordnung für eine Mitarbeitervertretungsordnung in der Fassung des einstimmigen Beschlusses der Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands vom 20. November 1995. Zuletzt geändert durch Beschluss der Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands vom 19. Juni 2017.
PDF | 244,8 KB

Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung - KAGO

Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung in der Fassung des Beschlusses der Vollversammlung der Deutschen Bischofskonferenz vom 25. Februar 2010.
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